Zur Strafzumessung bringt der Beschuldigte eventualiter bei einem Schuldspruch wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung vor, er sei mit drei Tagessätzen zu Fr. 110.00 zu bestrafen, bei einer Bewährungsfrist von zwei Jahren. 6.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Strafzumessung sowie die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 47 ff. StGB erweisen sich als zutreffend und es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese von dem Beschuldigten auch nicht beanstandet werden.