Durch die Weigerung, seinen Personalausweis auf Geheiss zwecks Identitätsprüfung der Polizei auszuhändigen, erfüllte der Beschuldige den Tatbestand von Art. 286 StGB ebenfalls, zumal bereits eine Verzögerung einer Amtshandlung ausreicht (vgl. vorangegangene E. 5.1). Die vorinstanzliche Verurteilung wegen Art. 286 StGB erfolgte daher zu Recht und ist zu bestätigen. 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung gegenüber dem Verkehrsexperten (vor Ankunft der Polizei) freizusprechen ist.