5.4.2. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschuldigte sich nicht zunächst über die rechtlichen Konsequenzen informieren wollte, sondern sich ohne Grund weigerte, seinen Ausweis vorzulegen. So gab der Beschuldigte als Grund für dieses Verhalten an (act. 34 Ziff. 36), er sei "gestresst" gewesen (act. 34 Ziff. 37). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschuldigte unter dem Lastwagen befand, was im Übrigen nirgends in den Akten dokumentiert ist.