5.3.4. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig gemacht, indem er sich geweigert hatte, der Polizei den beschädigten Reifen zwecks Sicherstellung herauszugeben. - 19 - 5.4. 5.4.1. Der Beschuldigte hat sich schliesslich geweigert, seinen Personalausweis sofort der Polizei vorzuweisen (vgl. Berufungsbegründung N. 50 S. 17 f.). Er bringt vor, es sei sein grundrechtlich geschütztes Recht, sich zunächst über die rechtliche Situation zu informieren. Er sei zum Zeitpunkt der polizeilichen Aufforderung unter dem Lastwagen gewesen (vgl. Berufungsbegründung N. 51 f. S. 18).