S. 18 f. der Berufungsbegründung, wonach es weder ihm noch der Polizei möglich gewesen wäre, den Reifen vom Gelände zu entfernen und das Verhalten des Beschuldigten deshalb nicht dazu geeignet gewesen wäre, die eigentliche Amtshandlung, d.h. die Verhinderung der Weiterfahrt des Beschuldigten, zu verunmöglichen, nicht zu hören. Zweck der Amtshandlung, welcher sich der Beschuldigte widersetzte, war die vorläufige Sicherstellung des Reifens, welche auch ohne sofortiges Wegschaffen des Reifens erfolgen konnte, und nicht die Verhinderung der Wegfahrt des Beschuldigten.