Unter diesen Umständen sind auch die Einwände des Beschuldigten zum Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung unter N. 53 ff. S. 18 f. der Berufungsbegründung, wonach es weder ihm noch der Polizei möglich gewesen wäre, den Reifen vom Gelände zu entfernen und das Verhalten des Beschuldigten deshalb nicht dazu geeignet gewesen wäre, die eigentliche Amtshandlung, d.h. die Verhinderung der Weiterfahrt des Beschuldigten, zu verunmöglichen, nicht zu hören.