Entgegen der Auffassung in der Berufung kann nicht von einer rechtswidrigen Amtshandlung die Rede sein. Es ist festzustellen, dass die Sicherstellung rechtmässig war, weil der Beschuldigte der Polizei ein wichtiges Beweismittel vorenthalten wollte. Selbst wenn die Amtshandlung aber noch hätte aufgeschoben werden können, läge mit Sicherheit kein schwerwiegender Mangel vor, der sie unbeachtlich gemacht hätte. Wie im vorinstanzlichen Urteil nämlich zutreffend festgehalten wurde, gilt gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Praxis auch beim Tatbestand von Art.