Sicherstellung nicht ausgeschlossen werden. Der Reifen wurde immerhin nochmals fotografiert bzw. dokumentiert (act. 20 ff.). Der Beschuldigte hatte durch sein Verhalten seine fehlende Bereitschaft bekundet, das Beweismittel zu Handen der Polizei zur Verfügung zu halten, und er hat sich der Sicherstellung als solche widersetzt. So hielt er den Reifen fest und weigerte sich, diesen loszulassen. Obwohl der Beschuldigte mehrfach zum Loslassen des Reifens aufgefordert und über die Folgen der Nichtaushändigung aufgeklärt wurde, liess er ihn nicht los und wollte ihn in das Fahrzeug legen. Daraufhin zog Wm mbA C._____ den rechten Arm des Beschuldigten vom Reifen weg, sodass Wm mbV D.___