5.3.3. Entgegen der Auffassung in der Berufung ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Sicherstellung der Reifen im konkreten Fall trotz der Bildaufnahmen weiterhin geeignet war, den Tatbestand der Verkehrsregelverletzung durch Inverkehrbringen eines Anhängers in nicht betriebssicherem Zustand zu beweisen. Selbst wenn im Nachhinein keine weiteren Auswertungen des Reifens erfolgten, konnte dies zum Zeitpunkt der - 18 -