5.3.2. Vorab ist festzuhalten, dass zwischen der Sicherstellung (Zuständigkeit Polizei, Art. 263 Abs. 3 StPO), der Beschlagnahme (Zuständigkeit Staatsanwaltschaft, Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) und der Einziehung (Zuständigkeit Gericht, Art. 69 f. StGB) konsequent zu unterscheiden ist. Vorliegend handelte es sich um eine polizeiliche Sicherstellung, die offenbar nie durch eine Beschlagnahme abgelöst wurde. Dies spielt im konkreten Fall jedoch keine Rolle, weil sich lediglich die Frage stellt, ob die Sicherstellung rechtmässig war oder nicht.