Der Sachverhalt gemäss Anklage, wonach sich der Beschuldigte gegenüber der Anweisung des Experten des Strassenverkehrsamtes geweigert habe, einen Rad- oder Reifenwechsel zu veranlassen, ist daher insoweit nicht erstellt. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass er vor Ort den Reifenmonteur zwecks Reifenwechsels aufgeboten hat. Der Beschuldigte ist daher in teilweiser Gutheissung der Berufung vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung gegenüber dem Verkehrsexperten vor Ankunft der Polizei freizusprechen. Auf die weiteren Rügen des Beschuldigten (u.a. Verletzung des rechtlichen Gehörs) in diesem Zusammenhang ist daher nicht weiter einzugehen.