Obwohl die Kantonspolizei sicherlich nicht grundlos aufgeboten wurde, geschah dies erst um 16:00 Uhr und der defekte Reifen war bei deren Ankunft bereits auf der Reifenmontier-Maschine des durch den Beschuldigten herbeigerufenen Monteurs aufgespannt und teilweise von der Felge gelöst (vgl. act. 13 f.). Der Beschuldigte hat demnach von sich aus darauf verzichtet, das Areal mit dem nicht betriebssicheren Anhänger zu verlassen, hat er doch selber einen Reifenmonteur aufgeboten.