5.2.2. Die Vorinstanz hielt dazu fest, der Verkehrsexperte sei als Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu qualifizieren und der Beschuldigte habe sich ihm gegenüber negativ geäussert und sich geweigert, im Rahmen der MFK dessen Aufforderung nachzukommen, wodurch er ein erstes Mal die Durchführung einer Amtshandlung erschwert habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.2.1 S. 10). Sie sprach ihn gestützt darauf wegen Verstosses gegen Art. 286 StGB schuldig.