5.2. 5.2.1. Dem Beschuldigten wird unter dem Titel der Hinderung einer Amtshandlung einerseits vorgehalten, dass er, als er vom Verkehrsexperten angewiesen worden sei, den Anhänger auf dem Vorplatz abzustellen und einen Rad- oder Reifenwechsel zu veranlassen, sich geweigert habe, der Aufforderung nachzukommen. Deshalb sei die Kantonspolizei aufgeboten worden.