Der Umstand, dass das Fahrzeug aus der Werkstatt abgeholt wurde, vermag ihn unter diesen Umständen nicht zu entlasten. - 16 - 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Sachverhalt der groben Verkehrsregelverletzung durch Inverkehrbringen eines Anhängers in nicht betriebssicherem Zustand in zweifacher Hinsicht erfüllt hat und sich daher gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV schuldig gemacht hat.