Das Verhalten des Beschuldigten ist auch hinsichtlich der festgestellten erheblichen Bremskraftdifferenz als rücksichtslos und grobfahrlässig zu werten. Eine umfassendere und sorgfältigere Bremsprüfung ist nach der Reparatur von einem 16'716 kg schweren Anhänger entgegen der Auffassung in der Berufung nicht unverhältnismässig, sondern für die Sicherheit im Strassenverkehr enorm wichtig. Durch das Fahren mit einem Anhänger im Wissen um eine mögliche Beeinträchtigung der Bremsfähigkeit nach der Reparatur der Bremsen handelte der Beschuldigte deshalb grobfahrlässig und rücksichtslos.