3.3.2. Auszugehen ist von einer grobfahrlässigen Begehung. Der Beschuldigte wusste um den getätigten Einbau eines neuen Bremszylinders, war er doch an der nicht fachgerecht erfolgten Reparatur selber beteiligt. Dennoch hat er es während 2 bis 3 Monaten nicht für nötig erachtet, die Bremsen auf den vorschriftsgemässen Zustand zu überprüfen resp. überprüfen zu lassen, und dies, obwohl ihm bewusst war, dass er diese nur über sein "Fahrgefühl" nicht wirksam prüfen konnte. Das Verhalten des Beschuldigten ist auch hinsichtlich der festgestellten erheblichen Bremskraftdifferenz als rücksichtslos und grobfahrlässig zu werten.