Der Beschuldigte führte an der vorinstanzlichen Verhandlung zwar aus, er habe seinem Vater "das Teil in die Garage gebracht, damit er dies ersetzen kann" und er habe mit der Mechanik absolut nichts zu tun (act. 107). Abzustellen ist aber auf die tatnächste Aussage des Beschuldigten, gemäss welcher er den Zylinder zusammen mit seinem Vater eingebaut hat (act. 33 Ziff. 31). Bei seiner Aussage vor Vorinstanz dürfte es sich um eine Schutzbehauptung handeln, zumal nicht ersichtlich ist, weswegen er nicht schon anlässlich der ersten Einvernahme auf eine solche arbeitsteilige Vorgehensweise hingewiesen hätte, hätte sie tatsächlich stattgefunden.