Aus den Ausführungen des Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren geht hervor, dass eine technische Bremsprüfung nach Auswechseln des Bremszylinders hingegen gänzlich unterlassen oder höchstens oberflächlich vorgenommen wurde. Gemäss Aussagen des Beschuldigten wäre die Durchführung einer Bremsprüfung möglich gewesen, jedoch sei diese erst bei der Motorfahrzeugkontrolle am 8. August 2022 gemacht worden (act. 107; act. 34 Ziff. 32). Der Beschuldigte führte an der vorinstanzlichen Verhandlung zwar aus, er habe seinem Vater "das Teil in die Garage gebracht, damit er dies ersetzen kann" und er habe mit der Mechanik absolut nichts zu tun (act.