Eine sorgfältige Prüfung hätte jedoch im konkreten Fall vor allem auch deshalb vorgenommen werden müssen, da bei einer Fahrzeugkombination mit acht Bremszylindern der Mangel, wie vom Beschuldigten selber vorgebracht, durch das Fahrgefühl allein nicht wahrzunehmen ist (vgl. Berufungsbegründung N. 22 S. 9 f.). Aus den Ausführungen des Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren geht hervor, dass eine technische Bremsprüfung nach Auswechseln des Bremszylinders hingegen gänzlich unterlassen oder höchstens oberflächlich vorgenommen wurde.