gel zu kontrollieren (vgl. Berufungsbegründung N. 26 S. 10 f.). Dass aber eine Kontrolle insbesondere nach der Reparatur der Bremsen erfolgen soll, versteht sich von selber (vgl. vorangegangene E. 2.2). Ein Fachwissen des Fahrzeugführers wird nicht vorausgesetzt. Eine sorgfältige Prüfung hätte jedoch im konkreten Fall vor allem auch deshalb vorgenommen werden müssen, da bei einer Fahrzeugkombination mit acht Bremszylindern der Mangel, wie vom Beschuldigten selber vorgebracht, durch das Fahrgefühl allein nicht wahrzunehmen ist (vgl. Berufungsbegründung N. 22 S. 9 f.).