Entgegen den Ausführungen in der Berufung (vgl. Berufungsbegründung N. 26 S. 10 f.) wurde der Bremszylinder nach den Aussagen des Beschuldigten zudem nicht kurz zuvor, sondern bereits ca. 2 bis 3 Monaten vor der Motorfahrzeugkontrolle ersetzt (act. 33 f. Ziff. 31). Der Anhänger war daher schon seit einiger Zeit mit der mangelhaften Bremse unterwegs. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. 3.3. 3.3.1. Wie in der Berufung zu Recht vorgebracht, verpflichtet die Vorschrift von Art. 29 SVG i.V.m Art. 57 Abs. 1 VRV den Führer nicht dazu, das Fahrzeug wöchentlich oder täglich eingehend auf jeden möglichen technischen Man- - 15 -