3.2. 3.2.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorschriften in Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV wichtige Verkehrsvorschriften darstellen und dass der Beschuldigte durch das Fahren mit einem Anhänger mit der festgestellten erheblichen Bremskraftdifferenz (sowie mit den mangelhaften Reifen) diese Vorschriften in objektiv schwerer Weise missachtete und dadurch die Sicherheit der übrigen Strassenbenützer ernstlich gefährdete. Entgegen den Ausführungen in der Berufung (vgl. Berufungsbegründung N. 26 S. 10 f.) wurde der Bremszylinder nach den Aussagen des Beschuldigten zudem nicht kurz zuvor, sondern bereits ca. 2 bis 3 Monaten vor der Motorfahrzeugkontrolle ersetzt (act.