Im vorliegenden ähnlichen Fall habe der Beschuldigte eine optische und fahrtechnische Überprüfung durchgeführt und das Fahrzeug sei kurz zuvor in der Werkstatt seines Arbeitgebers gewesen. Es sei unverhältnismässig, dem Beschuldigten im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten eine umfassendere und detailliertere Überprüfung aufzuerlegen, da weder ein Anlass zu Zweifeln bestanden hätte, noch besondere Umstände vorgelegen seien, die einen Verdacht gerechtfertigt hätten (vgl. Berufungsbegründung N. 28 ff. S. 11 f.). Von einem Durchschnittsmenschen könne nicht verlangt werden, das Fahrzeug nach einer Reparatur in eine zweite Werkstatt zu bringen (vgl. Berufungsbegründung N. 33 S. 13).