Sei ein solches Protokoll bereits vor der Prüfung zwingend erforderlich, wäre es widersprüchlich, dass ein solches erst während der Prüfung durch das Strassenverkehrsamt erstellt werden könne (vgl. Berufungsbegründung N. 27 S. 11). Für die Frage, ob der Beschuldigte den Anforderungen des "Vergewisserns" gemäss Art. 57 Abs. 1 VRV nachgekommen sei, sei entscheidend, welche Anforderungen nach einem Werkstattbesuch gelten würden. Gemäss Bundesgericht würde es eine Überdehnung der Sorgfaltspflichten bedeuten, wenn vom Fahrzeugführer verlangt würde, vor jeder Fahrt die Bremsanlage zu überprüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2022 vom 30. Mai 2022).