zu kommen, müsse das Fahrzeug notwendigerweise im Strassenverkehr unterwegs sein (vgl. Berufungsbegründung N. 26 S. 10 f.). Dass der Beschuldigte nicht rücksichtslos gehandelt habe, zeige auch die Tatsache, dass das Strassenverkehrsamt die Erstellung eines Bremsprüfungsprotokolls für Fahrzeugkombinationen anbiete. Sei ein solches Protokoll bereits vor der Prüfung zwingend erforderlich, wäre es widersprüchlich, dass ein solches erst während der Prüfung durch das Strassenverkehrsamt erstellt werden könne (vgl. Berufungsbegründung N. 27 S. 11).