Eine reduzierte Bremskraft bei einem Fahrzeug mit acht Bremszylindern könne durch das Fahrgefühl allein nicht wahrgenommen werden (vgl. Berufungsbegründung N. 22 S. 9 f). Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil bestehe keine gesetzliche Verpflichtung, nach einem bestimmten Intervall oder nach dem Austausch eines einzelnen Bremszylinders ein Bremsprüfungsprotokoll zu erstellen, sofern keine Änderung der Bremsanlage gemäss Art. 34 VTS vorliege (vgl. Berufungsbegründung N. 25 S. 10).