3.1.3. Der Beschuldigte bringt mit Berufung vor, der Austausch der Zylinder sei nicht durch ihn selbst, sondern durch den Geschäftsführer erfolgt, der irrtümlicherweise einen zu kleinen Bremszylinder bestellt und offenbar auch eingebaut habe. Als angestellter Chauffeur sei es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, den Bremszylinder optisch zu überprüfen und den Mangel zu erkennen, da die unterschiedlichen Bremszylinder von aussen identisch seien. Zudem verfüge der Beschuldigte nicht über das nötige Fachwissen. Eine reduzierte Bremskraft bei einem Fahrzeug mit acht Bremszylindern könne durch das Fahrgefühl allein nicht wahrgenommen werden (vgl. Berufungsbegründung N. 22 S. 9 f).