Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Bremszylinder ersetzt worden seien, er habe sich jedoch bewusst dafür entschieden, keine eigene Bremsprüfung vorzunehmen. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte der Beschuldigte eine sorgfältigen Bremsprüfung vorgenommen, sodass der Anhänger nicht mit einer derartigen Bremskraftdifferenz auf der Strasse gefahren wäre. Dadurch habe er pflichtwidrig unvorsichtig und damit grobfahrlässig gehandelt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.1.2 S. 8 f.).