Vorliegend sei eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln festgestellt worden, weshalb zumindest auf grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen sei. Der Beschuldigte habe rücksichtslos gehandelt, da sich der Führer des Fahrzeuges vergewissern müsse, dass sich das Fahrzeug in einem vorschriftsgemässen Zustand befinde, wozu auch die Prüfung der Reifen und der Bremsen gehörten. Für den in Art. 29 SVG vorgeschriebenen Zustand sei primär der Fahrzeugführer verantwortlich. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Bremszylinder ersetzt worden seien, er habe sich jedoch bewusst dafür entschieden, keine eigene Bremsprüfung vorzunehmen.