Hätte der Beschuldigte nach dem Einbau des neuen, zu kleinen Bremszylinders pflichtgemäss eine Bremsprüfung durchgeführt, hätte er die mangelhafte Bremskraft bemerkt. Durch die Kombination der erheblichen Bremskraftdifferenz auf der Lenkachse eines mit mehreren tausend Litern gefährlicher Flüssigkeit beladenen Fahrzeuges und des entsprechenden Drucks auf den massive Risse aufweisenden Reifen sei die Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht gewährleistet gewesen, wodurch der Beschuldigte eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen habe.