Er hätte dann die Risse auch auf der Reifeninnenseite entdeckt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.1.2 S. 9). Durch die unzureichende Prüfung des Zustandes des Reifens, trotz Hinweisen und damit der Erkennbarkeit des schlechten Zustandes, handelte der Beschuldigte rücksichtslos, da er damit die Gefährlichkeit des Fahrens mit einem Anhänger, welcher schwer und mit gefährlichen Gütern beladen war, für die Sicherheit anderer ignorierte. Auch der subjektive Tatbestand ist damit erwiesen und erfüllt. Die Vorinstanz ging daher zu Recht von einem grobfahrlässigen Verhalten aus. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen dazu verwiesen werden (E. 5.1.2. S. 8 f.).