2.3.3. Weiter ist mit der Vorinstanz auch als erwiesen zu erachten, dass die an der Aussenseite des Reifens bestehenden leichten Risse bereits vorhanden und erkennbar waren und dass der Beschuldigte bereits aus diesem Grund das Fahrzeug bzw. die Reifen genauer und sorgfältiger hätte prüfen sollen. Er hätte dann die Risse auch auf der Reifeninnenseite entdeckt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.1.2 S. 9).