2.3.2. Zusammenfassend erachtete die Vorinstanz es zu Recht als erwiesen, dass der rechte Hinterreifen am Anhänger an der Fahrzeuginnenseite bereits vor der Kontrolle diverse tiefe Risse aufwies. Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo durch die vorinstanzliche Beweiswürdigung liegt nicht vor. Dass diese Risse die Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigten und eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die Verkehrs- - 12 -