20-21), weshalb sie unter dem Gewicht desselben, was dem Normalzustand entspricht, mit Sicherheit viel breiter und besser sichtbar waren. Der Umstand, dass, soweit aus dem Bild ersichtlich, kein Schmutz in den Rissen war, belegt nicht, dass die Risse anlässlich der Fahrzeugprüfung entstanden sind, nachdem das Fahrzeug sowohl wöchentlich als insbesondere auch unmittelbar vor der Kontrolle gereinigt wurde (vgl. Aussage des Beschuldigten act. 32 f. Ziff. 17 und Ziff. 26).