15 und Ziff. 23), was ebenfalls belegt, dass das Fahrzeug, zumal es selbst in den Ferien des Hauptchauffeurs gefahren wurde, regelmässig und intensiv (weiter) genutzt wurde. Der Umstand, dass die Risse gemäss Bild 12 (act. 24) im Bericht der Kantonspolizei unter Volllast markant auseinanderklafften, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. Die Risse waren auch nach der Demontage des Reifens und damit ohne das darauf lastende Gewicht des Anhängers klar ersichtlich (vgl. Bilder 4-7, act. 20-21), weshalb sie unter dem Gewicht desselben, was dem Normalzustand entspricht, mit Sicherheit viel breiter und besser sichtbar waren.