Die Bestätigung des Leiters des Rechtsdienstes, welche im Übrigen keine näheren Angaben über die Art des Schadens beinhaltet (vgl. Berufungsbegründung Beilage 1), bezieht sich lediglich in allgemeiner Art auf fehlerhaft bzw. mangelhaft durchgeführten Kontrollen. Es bestehen jedoch bei der vorliegend maschinellen und daher standardmässig durchgeführten Kontrolle keine Hinweise auf eine fehlerhafte Prüfung oder auf Komplikationen beim Prüfungsvorgang.