18'000 kg, act. 13) belastet werden oder auf der Schubplatte derart gerissen werden, dass Schäden daraus entstehen könnten. Würde die Fahrzeugkontrolle wie geltend gemacht ablaufen, würde bei einer Vielzahl von Fahrzeugen, welche nicht über neue Reifen verfügen, ein Schaden entstehen, was nicht der Sinn solcher Kontrollen ist. Die Bestätigung des Leiters des Rechtsdienstes, welche im Übrigen keine näheren Angaben über die Art des Schadens beinhaltet (vgl. Berufungsbegründung Beilage 1), bezieht sich lediglich in allgemeiner Art auf fehlerhaft bzw. mangelhaft durchgeführten Kontrollen.