Entgegen der Auffassung in der Berufung steht mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2 S. 6 f.) fest, dass die festgestellten Risse bereits vor der Fahrzeugprüfung vorhanden waren und nicht durch diese verursacht wurden. Trotz der Bestätigung des Departements für Finanzen und Ressourcen des Kantons Aargau, wonach jährlich mehrere Schadensmeldungen erfolgten, ist im konkreten Fall nämlich höchst unwahrscheinlich, dass die Risse lediglich durch die Mehrbelastung vor Ort oder durch die maschinelle Verschiebung entstanden sind.