2.3. 2.3.1. Es ist vorliegend unbestritten, dass anlässlich der Fahrzeugprüfung festgestellt werden konnte, dass der Anhänger AG […] mehrere Risse am rechten Hinterreifen aufwies. Entgegen der Auffassung in der Berufung steht mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2 S. 6 f.) fest, dass die festgestellten Risse bereits vor der Fahrzeugprüfung vorhanden waren und nicht durch diese verursacht wurden.