2.2.2. Der Führer des Fahrzeuges muss sich gemäss Art. 29 SVG vergewissern, dass sich das Fahrzeug und die Ladung in einem vorschriftsgemässen Zustand befinden. Namentlich muss er u.a. nach Reparaturen und dem Waschen die Bremsen prüfen (Art. 57 Abs. 1 Satz 2 VRV). Ebenso muss er den Zustand der Reifen überprüfen. Der Führer des Fahrzeuges kann sich nicht darauf berufen, dass er darauf habe vertrauen können, dass der Halter des Fahrzeuges den Unterhaltspflichten nachkommt. Für den in Art. 29 SVG vorgeschriebenen Zustand ist damit primär der Fahrzeugführer verantwortlich (vgl. zum Ganzen CÉLINE SCHENK, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 30 zu Art.