Es könne keinesfalls ausgeschlossen werden, dass die Rissbildung erst während der Prüfung entstanden sei. Erwiesen sei lediglich, dass während der Fahrzeugprüfung leichte Risse an der Aussenseite und grössere Risse auf der Innenseite des rechten hinteren Reifens des Anhängers festgestellt worden seien. Die Beweislage sei deshalb nach dem - 10 - Grundsatz in dubio pro reo zugunsten des Beschuldigten zu würdigen (vgl. Berufungsbegründung N. 19 ff. S. 8 f.).