Die Risse würden wie frisch gewaschen wirken, da sie unmittelbar vor der Fotoaufnahme bzw. während der Prüfung entstanden seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei auch nicht erwiesen, dass die leichte Rissbildung an der Aussenseite, welche zu einer eingehenderen Überprüfung des Reifensinnenseite hätten veranlassen sollen, bereits vor Abfahrt bestanden hätten. Es fehle damit eine verlässliche Grundlage, um den behaupteten Sachverhalt zweifelsfrei zu bestätigen und die Vorinstanz verfalle in eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Es könne keinesfalls ausgeschlossen werden, dass die Rissbildung erst während der Prüfung entstanden sei.