Die Vorinstanz verkenne, dass die auf Bild 12 (vgl. act. 24) dokumentierten Risse unter Volllast und maximaler Belastung dokumentiert worden seien (vgl. Berufungsbegründung N. 14 f. S. 7). Sie gehe deshalb zu Unrecht davon aus, dass der Beschuldigte die Risse vor der Abfahrt hätte erkennen sollen (vgl. Berufungsbegründung N. 15 S. 7). Die Risse seien genau an der Stelle aufgetreten, an der der Reifen auf dem Prüfstand belastet worden sei (vgl. Berufungsbegründung N. 18 S. 8). Die Risse würden wie frisch gewaschen wirken, da sie unmittelbar vor der Fotoaufnahme bzw. während der Prüfung entstanden seien.