Die Risse seien erst durch die erhebliche Mehrbelastung während der Fahrzeugprüfung entstanden (vgl. Berufungsbegründung N. 8 S. 6). In der Tat komme es bei Fahrzeugprüfungen immer wieder zu Schadensfällen, was vom zuständigen Departement für Finanzen und Ressourcen des Kantons Aargau bzw. vom Leiter des Rechtsdienstes bestätigt worden sei (vgl. Berufungsbegründung N. 17 S. 7 f.). Das Alter des Reifens allein sei kein ausschlaggebender Faktor für dessen Zustand oder Sicherheit. Vielmehr spielten auch Laufleistung, allgemeiner Zustand und Art der Nutzung eine entscheidende Rolle (vgl. Berufungsbegründung N. 11 S. 6).