2.1.3. Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Aussage des Beschuldigten, wonach die Risse durch das Strassenverkehrsamt verursacht worden seien, als Schutzbehauptung gewertet. Der Geschäftsführer des Arbeitgebers des Beschuldigten habe das Fahrzeug vor der Motorfahrzeugprüfung gründlich überprüft. Die Risse seien erst durch die erhebliche Mehrbelastung während der Fahrzeugprüfung entstanden (vgl. Berufungsbegründung N. 8 S. 6).