Angefochten sind daher auch die verhängte Strafe und die Auferlegung der Kosten. Unangefochten geblieben ist Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils, wonach der beschlagnahmte Reifen, Marke Dunlop SP 224, Dimension: 285/65 R22.5, Herstellung 05.2012 vom Beschuldigten oder von einer durch ihn bevollmächtigen Person innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils abgeholt werden kann, ansonsten dieser vernichtet wird.