1. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch von den Vorwürfen wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Inverkehrbringen eines Anhängers in nicht betriebssicherem Zustand (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m Art. 29 SVG, Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV) sowie wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB. Angefochten sind daher auch die verhängte Strafe und die Auferlegung der Kosten.