3.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 6. Januar 2025 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder eine Anschlussberufung zu erklären. -8- 3.3. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.4. Am 14. Januar 2025 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein. Er hielt an seinen Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 11. Dezember 2024 fest. 3.5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 30. Januar 2025 die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: