2. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln durch in Verkehr bringen eines Anhängers in nicht betriebssicherem Zustand (Art.90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 29 SVG, 100 Ziff. 1 SVG und Art. 57 Abs, 1 VRV) und mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung (Art 286 StGB) schuldig zu sprechen und in Anwendung von Art. 34, Art. 47 und Art. 49 StGB zu verurteilen zu einer: Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00 (unbedingt).